LGBl. Nr. 7/2012
Zuwendungen für eine 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen
§ 17b
(1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG können Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Zuständig für die Entscheidung ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt). Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind unter Bedachtnahme auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 27/2009, durch Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Die Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Pflegegeldes zuständigen Abteilung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Zusätzlich sind sie im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at ) bekannt zu machen.
(2) Die Kosten, die dem Land durch die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 entstehen und die Kosten die dem Bund durch die Gewährung von Förderungen an Bundespflegegeldbezieher im Land entstehen, werden im Sinne der in Abs. 1 genannten Vereinbarung gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert.
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