Art. 1 § 17a Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

LGBl. Nr. 28/2009

3a. Abschnitt

Zuwendungen

Zuwendungen für pflegende Angehörige

§ 17a

(1) Bei Vorliegen einer sozialen Härte können Zuwendungen demjenigen gewährt werden, der

  1. 1. als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
  1. a) eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Gesetz gebührt, oder
  2. b) eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Gesetz, oder
  3. c) eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Gesetz gebührt,

    überwiegend pflegt und

  1. 2. an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.

(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen.

(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Pflegegeldes zuständigen Abteilung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Zusätzlich sind sie im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at ) bekannt zu machen.

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