§ 17.
Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der auf „ja“ und „nein“ lautenden abgegebenen gültigen Stimmen oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)