5. Abschnitt
Vollziehung des Maßnahmenkatalogs Vollziehung, Behörde
§ 17.
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.
(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, ausgenommen das Berggesetz 1975, die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen der Landeshauptmann zuständig.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140714
alte Dokumentnummer
N8199711465I
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