ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 17.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht oder nur unter geschmälerten Berufsaussichten auszuüben vermag.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Landesinvalidenamtes durchzuführen.
(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der auf Grund der Bestimmungen der §§ 21 und 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) und den Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5).
(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen, wenn und insoweit nicht bereits eine Anrechnung nach § 23 Abs. 5 erfolgte.
(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094947
alte Dokumentnummer
N6196410148X
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