Art. 1 § 17 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Abgabenbefreiung

§ 17

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Gesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Träger des Pflegegeldes.

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