Personalvertretung
§ 17
(1) Die an den in § 15 genannten Bundesanstalten eingerichteten Organe der Personalvertretung führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.
(2) Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind für das Institut für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt und das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde jeweils ein eigener Dienststellenausschuß, für das Institut für Wassergüte und das Institut für Wasserbau und hydrometrische Prüfung ein gemeinsamer Dienststellenausschuß gemäß § 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, einzurichten.
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