Pension und Abfertigung.
§ 17.
Gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung eine Abfertigung, so ruht der Pensionsanspruch des Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) für jenen Zeitraum, der für die Ermittlung des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068048
alte Dokumentnummer
N5193332805L
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