§ 174.
(1) Verfallene Gegenstände sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen zu verwerten. Sie können aber auch, wenn sie nicht nach § 171 Abs. 4 zu verwerten sind, für die Deckung des Sachaufwandes des Bundes verwendet werden. Gegenstände, die weder verwertet noch verwendet werden können, sind zu vernichten.
(2) In Grenznähe für verfallen erklärte Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind von Organen der Zollgrenzdienststellen auf kurzem Weg bestmöglich zu verwerten.
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12054031
alte Dokumentnummer
N3199441104J
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