§ 170
(1) § 170.Die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.
(2) (aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 677/1988)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)