Art. 1 § 170 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 170

(1) § 170.Die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(2) (aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 677/1988)

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