Art. 1 § 16 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 16.

(1) Bis zu einer Neuwahl des beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz oder des beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zentralausschusses sind die Aufgaben des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, soweit sie sich auf Bedienstete beziehen, die aus einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen wurden, von dem beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zentralausschuß wahrzunehmen.

(2) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, findet bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf den Zentralausschuß beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bzw. für Land- und Forstwirtschaft, auf den Fachausschuß beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz für die Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung und auf die Dienststellenausschüsse der in § 15 Abs. 1 angeführten Dienststellen keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134034

alte Dokumentnummer

N8198522792J

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