Übertragung und Änderung der Konzession
§ 16
(1) § 16.Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 15 Abs. 2 genannten Gründe verweigert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich geändert werden
- 1. auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;
- 2. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist;
- 3. von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einen Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.
(2a) Wenn ein Konzessionsinhaber die ihm in der Konzession erteilten Auflagen im Sinne der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste nicht erfüllt, kann die Regulierungsbehörde die Konzession entziehen, ändern oder zeitweilig aufheben oder ihm unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit spezifische Maßnahmen auferlegen, die auf die Einhaltung der Auflagen abzielen. Die Regulierungsbehörde hat dem betroffenen Unternehmen gleichzeitig in angemessener Weise Gelegenheit zu geben, zu diesen Auflagen Stellung zu nehmen und - außer in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen wiederholt gegen die Auflagen verstößt mit der Folge, dass die Regulierungsbehörde unmittelbar die geeigneten Maßnahmen treffen kann - Mängel innerhalb eines Monats nach Tätigwerden der Regulierungsbehörde abzustellen. Wenn das betroffene Unternehmen die Mängel abgestellt hat, hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung zurückzunehmen oder zu ändern, wobei sie die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben hat. Wenn das Unternehmen die Mängel nicht abstellt, hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe zu bestätigen. Die Entscheidung wird dem betroffenen Unternehmen innerhalb einer Woche mitgeteilt, nachdem sie getroffen wurde.
(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
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