Art. 1 § 16 OzonG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Strafbestimmungen

§ 16.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer einem Bescheid oder einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt;
  2. 2. mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12135811

alte Dokumentnummer

N8199220360J

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