§ 16.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 16.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)