Zusätzliche Maßnahmen
§ 16.
(1) Ist ein in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können im Maßnahmenkatalog (§ 10) zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:
- 1. Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;
- 2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;
- 3. Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;
- 4. Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;
- 5. Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 7 und 8 sowie Fahrzeuge, die
- 1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Waren und Dienstleistungen oder
- 2. der landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion
- dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140713
alte Dokumentnummer
N8199711464I
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