Art. 1 § 16 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16

§ 16. Die Bemessungsgrundlage beträgt:

  1. 1. 7 200 S bei
  1. a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;
  2. b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
  3. c) Bestandstreitigkeiten soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
  4. d) Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);
  5. e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164 c ABGB);
  6. f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
  1. 2. 24 000 S bei
  1. a) Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen;
  2. b) den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis.

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