Art. 1 § 16 EFZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 621/1977

Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung

§ 16.

(1) Übersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im § 13 Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im Abs. 1 genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursachen dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 621/1977

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097404

alte Dokumentnummer

N6197427956L

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