Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
§ 16
(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht erreicht, können anstelle des gesamten oder eines Teiles des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides gewährt werden, wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken.
(2) Wurden Sachleistungen gemäß Abs. 1 zu Unrecht gewährt, findet kein Rückersatz statt und ist das einbehaltene Pflegegeld nachzuzahlen.
(3) Der Anspruchsberechtigte kann nach Ablauf eines Jahres ab Zuerkennung der Sachleistung den Antrag stellen, daß anstelle aller oder eines Teiles der zuerkannten Sachleistungen eine Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegegeben sind.
(4) Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen eine Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(5) Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld zur Bedeckung der Sachleistungen zu verwenden und an den Erbringer der Sachleistungen insoweit auszuzahlen, als dieser Leistungen erbringt.
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