Zusammentreffen mehrerer Pensionsansprüche.
§ 16.
In Falle des Zusammentreffens mehrerer in dieser Verordnung oder der Bankenentlastungsverordnung geregelter, gegen die gleiche Anstalt gerichteter Pensionsansprüche in einer Person, so insbesondere beim Zusammentreffen des Anspruches auf Witwenpension aus dem Dienstverhältnisse des Mannes und auf eine durch eigenes Dienstverhältnis erworbene Pension gebührt nur die höhere Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068047
alte Dokumentnummer
N5193332804L
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