Abhol- und Übernahmepflichten
§ 16.
(1) Wer nach § 15 zur Sammlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen befugt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung verpflichtet, nicht bloß geringfügige Mengen von gefährlichen Abfällen oder Altölen von deren Besitzer über Aufforderung abzuholen, wenn kein Standort (Betriebsstätte) eines anderen Trägers einer solchen Berechtigung näher gelegen ist.
(2) Wer nach § 15 zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von anderen Besitzern gefährlicher Abfälle und Altöle berechtigt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung sowie nach Möglichkeit seiner technischen Einrichtungen oder Ausstattungen und seiner freien Kapazitäten verpflichtet, alle ihm gelieferten gefährlichen Abfälle und Altöle entgegenzunehmen und entsprechend zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135168
alte Dokumentnummer
N8199012120J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)