Art. 1 § 169 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

C. Besondere Bestimmungen.

§ 169

(1) § 169.Gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wird gemäß Artikel 133 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt.

(2) Auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion wird das Recht eingeräumt, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber zu laufen.

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