Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011
Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
§ 15c.
(1) (Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.
(3) (Grundsatzbestimmung) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 oder 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR40134650
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)