Art. 1 § 15a OzonG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Verlautbarung

§ 15a.

(1) Nach Auslösung der Warnstufen I oder II (gemäß § 7 Abs. 3) hat der Landeshauptmann gleichzeitig mit der Information gemäß § 8 die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12137368

alte Dokumentnummer

N8199435471J

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