Verlautbarung
§ 15a.
(1) Nach Auslösung der Warnstufen I oder II (gemäß § 7 Abs. 3) hat der Landeshauptmann gleichzeitig mit der Information gemäß § 8 die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.
Schlagworte
Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR12137368
alte Dokumentnummer
N8199435471J
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