§ 15.
Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“.
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