Art. 1 § 15 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Erteilung der Konzession

§ 15

(1) § 15.Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die Behörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. 1. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügt und
  2. 2. kein Grund zur Annahme besteht, daß er den beantragten Dienst gemäß der Konzession, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Telekommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen.

(3) Die Erteilung der Konzession zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste richtet sich nach den §§ 20 ff.

(4) Die Regulierungsbehörde kann die Konzession für Dienste gemäß § 14 Abs. 1 befristen, sofern dies wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist. Im übrigen sind Konzessionen unbefristet zu erteilen, sofern nicht eine Befristung beantragt ist. Die Dauer einer Befristung ist nach Art und Bedeutung der Konzession festzulegen. Der Konzessionsinhaber hat einen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Konzession, wenn er die Konzession entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und die verwendeten Frequenzen wieder zugeteilt werden können.

(5) Die Konzession kann auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Telekommunikationsdienste beschränkt erteilt werden, wenn dies beantragt oder wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist.

(6) Die Konzession kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikationsdiensten, der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Diensteanbietern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.

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