§ 15. Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der vor jeder Wahl neu zu bildenden Hauptwahlbehörde werden von der Bundesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden der Hauptwahlbehörde, bei den Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 14 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei (§ 14 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrate durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörden, der Verbandswahlbehörden und der Hauptwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrate nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 14, 15 Abs. 1, 2 und 5, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 20 und 59 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009317
alte Dokumentnummer
N11979132240
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