3. Abschnitt
CE-Kennzeichnung
§ 15
(1) Medizinprodukte mit Ausnahme von Sonderanfertigungen, Medizinprodukten gemäß § 32, für die klinische Prüfung bestimmten Medizinprodukten sowie In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungszwecke dürfen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz oder auf der Grundlage der Richtlinien 90/385/EWG , 93/42/EWG und 98/79/EG ergangenen nationalen Vorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen sind.
(2) Medizinprodukte dürfen nur dann mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie
- 1. die grundlegenden Anforderungen im Sinne der §§8 und 9 und einer Verordnung nach §10 erfüllen,
- 2. allfällige weitere für Medizinprodukte geltende Vorschriften gemäß §16 erfüllen, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, und
- 3. einer für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenen Konformitätsbewertung gemäß einer Verordnung nach §28, die die Berechtigung zur Führung der CE-Kennzeichnung verleiht, unterzogen worden sind.
(3) Die CE-Kennzeichnung muß von dem angebracht werden, der durch eine Verordnung nach § 28 dazu bestimmt ist.
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