Art. 1 § 15 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 15.

(1) Der Beschädigte hat zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 23 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

(2) Die orthopädische Versorgung ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Kleiderverbrauch, BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105950

alte Dokumentnummer

N6199119110J

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