Art. 1 § 15 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zu Abs. 1: Der gemeine Wert einer Liegenschaft ist üblicherweise ihr Verkehrswert. Zu Abs. 4: Für einstweilige Verfügungen innerhalb eines Zivilprozesses fallen neben der Pauschalgebühr keine gesonderten Gebühren an, weshalb für diese auch keine gesonderte Bemessungsgrundlagenregelung erforderlich ist.

Besondere Bestimmungen

§ 15

(1) § 15.Als Wert einer unbeweglichen Sache ist der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.

(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruches als Bemessungsgrundlage; für Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten dem anderen Eheteil oder von einem Elternteil seinen Kindern zu leistenden Unterhaltes ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.

(5) Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (§§ 595 ff. ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3 sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.

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