Art. 1 § 15 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 15

§ 15. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes mit Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission hat der Vorsitzende dieses Gelöbnis abzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)