§ 15
§ 15. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes mit Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission hat der Vorsitzende dieses Gelöbnis abzunehmen.
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