Art. 1 § 158 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 158.

Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt worden sind, müssen im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist.

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