Ablösung durch Abtretung von Grund; allgemein.
§ 14.
(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130125
alte Dokumentnummer
N8195149231J
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