§ 14.
(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
- a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
- b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten,
- c) die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten,
- d) die Summe der abgegebenen gültigen Antworten,
- e) wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt werden, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.
(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.
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