§ 14.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Umweltkontrolle zu unterrichten.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis seiner Kontrolltätigkeit vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134032
alte Dokumentnummer
N8198522790J
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