Konzessionspflichtige Dienste
§ 14
(1) § 14.Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.
(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:
- 1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
- 2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.
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