Maßnahmen für den Verkehr
§ 14.
(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen
- 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und
- 2. Geschwindigkeitsbeschränkungen
- angeordnet werden.
(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
- 1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl. Nr. 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
- 2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
- 3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,
- 4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
- 5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
- 6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
- 7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,
- 8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
- 9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind.
- Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.
(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Liegt ein solches Interesse vor, ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, daß kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 7 und 9 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.
(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz - Luft“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die §§ 44 Abs. 1 und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.
Schlagworte
Kraftfahrlinienverkehr, Gelegenheitsverkehr, Ausgangspunkt, Vorlauf
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140711
alte Dokumentnummer
N8199711462I
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