Art. 1 § 14 EWIVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Zwangsstrafen

§ 14

§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden.

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