Art. 1 § 14 EFZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 621/1977

Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 14.

(1) Die Krankenversicherungsträger haben zur Leistung der Erstattungsbeträge (§ 8) einen Fonds zu errichten (Erstattungsfonds). Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:

  1. 1. durch Beiträge gemäß § 13,
  2. 2. durch den Erstattungsausgleich gemäß § 15 Abs. 4 und
  3. 3. durch sonstige Einnahmen.

(2) Die Mittel des Erstattungsfonds (Abs. 1) dürfen nur für die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Andere Mittel des Krankenversicherungsträgers dürfen für diese Zwecke nicht verwendet werden, jedoch sind die aus der Durchführung dieses Abschnittes erwachsenden Verwaltungskosten vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

(3) Die Krankenversicherungsträger haben hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Hauptverband vorzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 621/1977

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097402

alte Dokumentnummer

N6197427954L

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