Verjährung.
§ 14.
Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Leistungen erlischt durch Verjährung. Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch für die Geltendmachung des Rechtes auf einen Pensionsbezug fünf Jahre vom Beginn des Anspruchsrechtes für den Anspruch auf eine einzelne Pensionsrate ein Jahr vom Zeitpunkte ihrer Fälligkeit.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068045
alte Dokumentnummer
N5193332802L
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