Art. 1 § 142 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.

§ 142.

(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

(2) Über die Beschwerde gegen die gemäß Abs. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62 Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.

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