zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
III. ABSCHNITT.
Ablösung von Nutzungsrechten. Voraussetzungen und Formen der Ablösung.
§ 13.
(1) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Ablösung zulässig ist.
(2) Sie ist hiebei an folgende Grundsätze gebunden:
Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet wird oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130124
alte Dokumentnummer
N8195149230J
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