Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung
§ 13
(1) § 13.Die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung ist, wenn das periodische Medium täglich oder mindestens fünfmal in der Woche erscheint oder ausgestrahlt wird, spätestens am fünften Werktag, sonst in der ersten oder zweiten Nummer oder Programmausstrahlung nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung ist zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen, wenn nur auf diese Weise dem ausdrücklichen Verlangen des Betroffenen nach Veröffentlichung in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe entsprochen werden kann.
(2) Die Veröffentlichung ist als "Entgegnung" oder "Nachträgliche Mitteilung" zu bezeichnen. Sie hat den Namen des Betroffenen und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf welche Nummer oder Sendung sie sich bezieht.
(3) Die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung ist so zu veröffentlichen, daß ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Erscheint das periodische Medium in mehreren Ausgaben oder wird es in mehreren Programmen ausgestrahlt, so hat die Veröffentlichung in den Ausgaben oder in den Programmen zu geschehen, in denen die Tatsachenmitteilung, auf die sie sich bezieht, verbreitet worden ist.
(4) Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird.
(5) Die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien hat durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen. Ist eine Tatsachenmitteilung in einem Programm wiederholt verbreitet worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung zu jenem der in Betracht kommenden Zeitpunkte, zu dem sie den größten Veröffentlichungswert hat.
(6) Eine Entgegnung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes zu veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und der mit der Entgegnung angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann.
(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschränkungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.
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