Art. 1 § 13 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Maßnahmen für Anlagen

§ 13.

(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  1. 1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs gültigen Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;
  2. 2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere
  1. a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,
  2. b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
  3. c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder
  4. d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltetechnik in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, § 29 Abs. 18 und 19 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, sowie in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff. Gewerbeordnung 1994, § 203 Berggesetz 1975 und § 4 Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen festgelegt ist, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140710

alte Dokumentnummer

N8199711461I

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