Art. 1 § 13 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

§ 13.

Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

  1. 1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
  2. 2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen;
  3. 3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

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