§ 13.
Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
- 1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
- 2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen;
- 3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
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