Art. 1 § 13 EFZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zu Abs. 3 und 4: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XI Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 283/1988

Aufbringung der Mittel

§ 13.

(1) Die für die Leistung der Erstattungsbeträge erforderlichen Mittel sind aufzubringen

  1. a) durch Beiträge der Arbeitgeber,
  2. b) durch einen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

(2) Die Arbeitgeber haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, soweit er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag zu leisten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im § 45 Abs. 1 ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.

(4) Von den auf volle Schillinge gerundeten Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Sonderbeiträge mit dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwendungen an Erstattungsbeträgen zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (§ 15) zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097401

alte Dokumentnummer

N6197427953L

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