Art. 1 § 13 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 13

(1) Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, aufgrund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige an den Ersatzpflichtigen insoweit auf den Pflegegeldträger über, als dieser aus diesem Anlaß Pflegegeld zu leisten hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzensgeld.

(2) Ersatzbeträge,die der Ersatzpflichtige dem Bezieher von Pflegegeld in Unkenntnis des Anspruchsüberganges gemäß Abs. 1 geleistet hat, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Im Ausmaß der Anrechnung erlischt der auf den Pflegegeldträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die nach Abs. 1 geltend gemachten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte berufen.

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