§ 12.
(1) Ergibt sich bei der Erhebung von Umweltbelastungen gemäß § 10 Abs. 1 der Verdacht, daß diese durch nach bundesrechtlichen Vorschriften strafbare Handlungen verursacht wurden, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz diesen Sachverhalt im Wege des Landeshauptmannes zur Anzeige zu bringen. Der Landeshautpmann ist zur Weiterleitung der Anzeige an die örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet.
(2) Ergibt sich der Verdacht, daß die Umweltbelastung durch eine auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften strafbare Handlung verursacht wurde, so hat der Landeshauptmann die Landesregierung davon in Kenntnis zu setzen.
(3) In Angelegenheiten, in denen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sachlich zuständige oberste Behörde ist, hat dieser das Verwaltungsstrafverfahren von Amts wegen einzuleiten.
(4) Die Verpflichtung zur Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 84 StPO bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134030
alte Dokumentnummer
N8198522788J
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