Art. 1 § 12 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Berichte und Prüfung

§ 12.

(1) Der Fonds hat sicherzustellen, daß bei Maßnahmen, deren Durchführung länger als ein Jahr erfordert, dem Fonds jährlich ein Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung des bisherigen finanziellen Aufwandes und der weiteren Planungen zur Durchführung der Maßnahme vorgelegt wird.

(2) Der Fonds hat sicherzustellen, daß der Förderungsnehmer die von ihm geprüfte Abrechnung der durchgeführten Maßnahme innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Abrechnungsberichtes in übersichtlicher Form dem Fonds vorlegt.

(3) Der Fonds hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel und die vorgelegten Abrechnungen zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133026

alte Dokumentnummer

N8198312237Y

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