Berichte und Prüfung
§ 12.
(1) Der Fonds hat sicherzustellen, daß bei Maßnahmen, deren Durchführung länger als ein Jahr erfordert, dem Fonds jährlich ein Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung des bisherigen finanziellen Aufwandes und der weiteren Planungen zur Durchführung der Maßnahme vorgelegt wird.
(2) Der Fonds hat sicherzustellen, daß der Förderungsnehmer die von ihm geprüfte Abrechnung der durchgeführten Maßnahme innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Abrechnungsberichtes in übersichtlicher Form dem Fonds vorlegt.
(3) Der Fonds hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel und die vorgelegten Abrechnungen zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010439
Dokumentnummer
NOR12133026
alte Dokumentnummer
N8198312237Y
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