Art. 1 § 12 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

3. Abschnitt

Telekommunikationsdienste Erbringung von Telekommunikationsdiensten

§ 12

(1) § 12.Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten und das Betreiben von Telekommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung. Auf das Anbieten von anzeigepflichtigen Telekommunikationsdiensten finden die Bestimmungen der §§ 74 bis 84 und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

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