Anrechnung
§ 12
Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß § 3 oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:
- 1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
- 2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
- 3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
- 4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
- 5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.
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